Rechtliche Grundlage
Drohnen bieten großes Potenzial in vielfältigen Anwendungsbereichen – doch je mehr Drohnen im Luftraum unterwegs sind, umso größer werden auch die Risiken von Unfällen, Kollisionen oder Abstürzen. Deshalb braucht es klare Regeln zur sicheren Nutzung von Drohnen. Regelungen sind auf europäischer Ebene in den Drohnenverordnungen festgeschrieben und werden durch weitere Aspekte auf nationaler Ebene ergänzt.
Mit der Änderung der sog. Grundverordnung (EU) 2018/1139 vom 04.07.2018 wurde die komplette Kompetenz zur Regulierung im Bereich der unbemannten Luftfahrt auf die EU übertragen. Bereits in Kraft getreten sind die Durchführungsverordnung (EU) 2015/947 und die Delegierte Verordnung (EU) 2019/945, sodass in der EU verbindliche und einheitliche Regeln gelten.
Diese Verordnungen sind unmittelbar in den Mitgliedstaaten gültig, jedoch werden weitergehende Regelungen und Zuständigkeiten von den Mitgliedstaaten festgelegt. In Deutschland gelten demnach neben den europäischen Verordnungen auch die nationalen Regelwerke, wie das Luftverkehrsgesetz (LuftVG), die Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) und die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO).
Auf internationaler Ebene arbeitet die Internationale Zivilluftfahrtorganisation ICAO an einer Grundlage für internationale Standards und Empfehlungen in den Bereichen Lufttüchtigkeit und Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen, Zertifizierung von Betreibern, Lizenzierung von Fernpiloten sowie Erkennen und Ausweichen („detect & avoid“).
Europäische Ebene
Im Jahr 2019 wurden die ersten beiden grundlegenden Verordnungen zu Entwicklung, Bau und Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugsystemen/Drohnen (engl. Unmanned Aircraft Systems, UAS) veröffentlicht:
- Herstellungsvorschriften für Drohnen (gültig seit 01.07.2019)
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/945 der Kommission vom 12.03.2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme.
Bei den Herstellervorschriften geht es im Wesentlichen darum, dass Hersteller und Händler in der EU gewisse technische Standards erfüllen müssen und künftig nur noch der Betrieb von Geräten, die mit dem „CE“-Siegel ausgestattet sind, erlaubt ist.
- Betriebsvorschriften für Drohnen (anwendbar seit 31.12.2020)
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/947 der Kommission vom 24.05.2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge.
Der Betrieb wird auf einem risikobasierten Ansatz ermöglicht. Die UAS werden in drei Risikokategorien mit unterschiedlichen Anforderungen und Auflagen eingeteilt: ‚Open‘ (offen), ‚Specific‘ (spezifisch) und ‚Certified‘ (zulassungspflichtig). Die Regelungen im Einzelnen:
Kategorie ‚Open‘
Der Betrieb in der offenen Kategorie betrifft UAS sowie Flüge mit geringem Risiko und ist genehmigungsfrei, sofern alle Bedingungen der offenen Kategorie eingehalten werden.
Dabei gilt:
-
- Maximale Flughöhe von 120 Meter
- Höchstzulässige Startmasse unter 25 kg
- Flug nur in Sichtweite (VLOS = Visual Line Of Sight)
- Kein Transport gefährlicher Güter
- Kein Abwurf von Gegenständen
- Flugbestimmungen und -regularien des jeweiligen EU-Landes beachten – z.B. Abstand zu Flugplätzen, bemannten Flugzeugen, Menschenansammlungen, Einsatzorten, Energieanlagen, Gefängnissen, Militärgeländen etc.
- Privatsphäre beachten – keine Aufnahmen von Personen ohne Erlaubnis
- Versicherungspflicht (nach Vorgabe der Länder, nicht definiert durch den IA)
- Fernpiloten von Drohnen müssen mindestens 16 Jahre alt sein (Ausnahmen sind Drohnen, die nur als Spielzeug genutzt werden oder die in Selbstbauweise nicht mehr als 250 g wiegen). Die EU-Mitgliedsstaaten können das Mindestalter in einigen Fällen absenken.
- weitere Auflagen sind abhängig von der Risikoklasse der genutzten Drohne
Zusätzlich ist die Kategorie ‚Open‘ in drei Unterkategorien unterteilt:
-
- A1: Flug über Personen (nicht aber Menschenansammlungen im Freien)
- A2: Flug in der Nähe von Menschen (aber in sicherer Entfernung)
- A3: Flug in großer Entfernung zu Menschen
Für welche Drohne sich die Auflagen A1 bis A3 ergeben, ergibt sich aus der Drohnen-Klasse C0 bis C4.
Kategorie ‚Specific‘
Der Betrieb in der spezifischen Kategorie betrifft UAS-Einsätze, die eine oder mehrere Anforderungen der ‚Open‘-Kategorie überschreiten (z.B. Flüge über 120 Meter, Fliegen außerhalb der Sichtweite etc.)
Dabei gilt:
-
- UAS-Betreiber sind verpflichtet, eine Betriebsgenehmigung auf Grundlage einer zuvor erfolgten Risikobewertung einzuholen.
Kategorie ‚Certified‘
Der Betrieb in der zulassungspflichtigen Kategorie betrifft alle UAS, sofern sie eine charakteristische Abmessung von mindestens 3 Metern aufweisen.
Dabei gilt:
-
- UAS sind so konstruiert, dass sie damit über Menschenansammlungen betrieben werden können.
- UAS sind für die Beförderung von Menschen oder den Transport von gefährlichen Gütern konstruiert.
- UAS erfordern ein hohes Maß an Robustheit zur Minderung der Risiken für Dritte bei einem Unfall.
Unabhängig von der Risikokategorie, in der die Drohne betrieben wird – ist ein EU-Kompetenznachweis (Lizenz) für den Fernpiloten sowie eine Registrierungspflicht des UAS-Betreibers in der jeweils nationalen Datenbank erforderlich. Eine Registrierung der UAS selbst ist bislang lediglich in der Kategorie ‚Certified‘ vorgeschrieben.
Detaillierte Regelungen zur Kategorie ‚Certified‘ befinden sich noch in der Entwicklung.
Das Regelwerk zum „U-space“, dem europäischen UAS Traffic Management (UTM), ist bereits im April 2021 in Kraft getreten und wird im Januar 2023 wirksam. Damit wird die Basis für den sicheren Betrieb bemannter und unbemannter Luftfahrzeuge in einem gemeinsam genutzten Luftraum geschaffen.
Weitere Fragen werden in den FAQ der europäischen Behörde für Flugsicherheit (EASA) beantwortet.
Nationale Ebene
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der EU-Kommission für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten und verdrängt teilweise die Regelungen des bisherigen nationalen Rechts. Das nationale Luftrecht wurde daher an die EU-Regelungen angepasst.
Dies betrifft insbesondere Anpassungen:
- zu den Zuständigkeiten der nationalen Luftverkehrsverwaltung
Grundsätzlich sind das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) sowie die Landesluftfahrtbehörden zuständig. Dabei unterscheiden sich die Befugnisse hinsichtlich der folgenden UAS-Kategorien, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 festgelegt wurden:
Kategorie „offen“ (engl. ‚open‘)
-
- Durchführung von Prüfungen und Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen durch das LBA
- Aufsicht über den Betrieb durch die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes
Kategorie „speziell“ (engl. ‚specific‘)
-
- Durchführung von Prüfungen und die Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen durch das LBA
- Erteilung einer Betriebsgenehmigung durch die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes
Kategorie „zulassungspflichtig“ (engl. ‚certified‘)
-
- Erteilung einer Zulassung durch das LBA
- Für den Betrieb gelten die Verkehrsvorschriften für bemannte, motorgetriebene Luftfahrzeuge, soweit sie Einfluss auf die Belange des Umwelt-, Lärm- oder Naturschutzes haben können.
Für die Aufsicht über den Betrieb von Betreibern aus Drittländern ist das LBA zuständig.
- zur Registrierung der Betreiber von unbemannten Fluggeräten der Kategorien „offen“ und „ speziell“
Die Betreiber von unbemannten Fluggeräten der Kategorien „offen“ und „speziell“ müssen sich beim LBA registrieren lassen. Das LBA führt hierfür ein Register über Betreiber von folgenden unbemannten Luftfahrzeugen:
- ein unbemanntes Fluggerät in der Betriebskategorie „offen“ mit einer Startmasse von 250 Gramm oder mehr
- ein unbemanntes Fluggerät in der Betriebskategorie „offen“, das mit einem Sensor, der personenbezogene Daten erheben und speichern kann, ausgerüstet ist (zum Beispiel eine Kamera)
- ein unbemanntes Fluggerät einer beliebigen Masse in der Betriebskategorie „speziell“
- zur Registrierung zulassungspflichtiger unbemannter Fluggeräte
Zulassungspflichtige unbemannte Fluggeräte müssen beim LBA registriert werden.
- zum Betrieb in geografischen Gebieten
Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen ist in den folgenden geografischen Gebieten (Orte, Einrichtungen, Plätze, Grundstücke etc.) nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt:
-
- Flughäfen
- Flugplätze, die keine Flughäfen sind (z.B. Segelfluggelände)
- Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der zentralen Energieerzeugung und Energieverteilung
- Grundstücke der Verfassungsorgane
- Naturschutzgebiete
- Wohngrundstücke
- Krankenhäuser
Weitere Ausführungen und detailliertere Regelungen finden Sie in § 21h der Luftverkehrs-Verordnung (LuftVO).
Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeugsysteme werden als Ordnungswidrigkeit behandelt.
Die Betreiber von unbemannten Fluggeräten sind verpflichtet, eine Nummer der Versicherungspolice anzugeben.
Weitere Informationen finden Sie im Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge vom 14. Juni.2021.
Zusätzlich erhalten Sie Auskünfte auf den Seiten des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und des LBA.